Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Smart by Home GmbH
I. Geltungsbereich
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Diese sind nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden. Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2) Verträge kommen alleine durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Bestellung zu Stande. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
3) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u. a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
4) An Mustern, Zeichnungen Kostenvoranschlägen u.a. – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
III. Preise, Zahlung
1) Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn es nach Abschluss des Vertrages zu Kostenerhöhungen oder -senkungen (insbesondere der eigenen Einstandspreise, Fracht-, Versand- und Versandnebenkosten) kommt.
3) Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Mit dem Käufer vereinbarte Zahlungsziele werden auf unseren Rechnungen ausgewiesen und stellen ein verzugsbegründetes Datum dar. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt uns unbenommen.
4) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.
IV. Liefer- und Leistungszeit, Abladen
1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Eine von uns angegebene Lieferzeit setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, die die Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat.
2) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben.
3) Ist eine Lieferverzögerung von uns nicht zu vertreten, wie z. B. bei Energiemangel, Import-schwierigkeiten, Betriebs- und Werksstörungen, Streiks, höhere Gewalt oder Verzögerungen unseres Lieferanten, verlängert sich die Leistungszeit angemessen. Können wir die Leistung auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, so sind sowohl der Kunde als wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
4) Haben wir die Lieferungsverzögerungen zu vertreten, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der in Folge der Verspätung nicht oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit es für den Käufer zumutbar ist.
6) Bei LKW-Anlieferung, auch wenn diese frachtfrei erfolgt, ist das Abladen durch den Kunden unverzüglich und sachgemäß zu besorgen, außer es ist ausdrücklich mit uns abgesprochen und schriftlich bestätigt, dass wir die Ware abstellen dürfen. Kommt der Kunde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht nach oder kommt es zu Verzögerungen, sind wir berechtigt, nachgewiesene Wartestunden oder Rückfrachten zusätzlich zu berechnen.
7) Soweit Mitarbeiter von uns oder dem Lieferanten beim Abladen bzw. Einlagern mitwirken, handeln diese auf Risiko des Bestellers und nicht als Erfüllungsgehilfen von uns. Sollten dennoch Eigenabladungen durch unsere Mitarbeiter oder die des Lieferanten notwendig werden, haften wir nicht für Schäden oder Diebstahl, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet.
8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer seine Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
9) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Lieferfristen oder eine Verschiebung von Lieferterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Mitwirkungspflichten uns gegenüber nicht nachkommt.
V. Gefahrübergang / Versicherung
1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unseren Betrieb verlassen hat. Beim Streckengeschäft geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand den Betrieb unseres Lieferanten verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen.
2) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand in Folge von Umständen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir ihm die Versandbereitschaft angezeigt haben.
VI. Mängelansprüche (Gewährleistung)
1) Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen:
a) Wenn unsere Produkte vom Käufer oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,
b) bei natürlichem Verschleiß,
c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,
d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,
e) bei Schäden, die durch die Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.
2) Der Käufer hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts oder – wenn der Mangel sich erst später zeigt – innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt.
3) Fehlmengen oder Falschlieferungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Lieferung als genehmigt.
4) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängel ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d. h. nach unserer Wahl entweder Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Käufer muss uns um-gehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden darf der Käufer den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der Käufer in jedem Falle an uns herausgeben.
5) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Käufer berechtigt, die Gegenleistung zu mindern und – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten.
6) Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 4) und 5) wie auch nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer VII. sind ausgeschlossen.
VII. Haftung
1) Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Die in diesen Geschäftsbedingungen aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht:
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unserem Erfüllungsgehilfen,
b) bei Personenschäden,
c) bei Schäden, die durch das Fehlen einer Beschaffenheit entstanden sind, die wir garantiert haben,
d) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
3) Nur für Unternehmer als Käufer: Wir haften für die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Aus- und Einbaukosten im Falle einer mangelhaften Lieferung selbst nur soweit uns an dem Mangel oder der fehlenden Möglichkeit eines Regresses gegenüber dem Vorlieferanten ein Verschulden trifft. Liegt kein Verschulden von uns vor, so ist der Käufer insoweit alleine auf die hiermit bereits im Voraus abgetretenen Erstattungsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten von uns verwiesen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Androhung berechtigt; der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein.
2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörenden Waren erwerben wir Mit-eigentum an der neuen Ware nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuches verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer uns schon jetzt die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherheitsaufschlages von 38 % (Berechnung siehe Ziffer 10), der jedoch außer Ansatz bleibt, sofern ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiter veräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Die vorstehende Ziff. 1) Satz 2 dieser Klausel gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß vorstehender Ziff. 3) Satz 1 und 2 dieser Klausel erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
4) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt uns der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eine solchen auf Einräumung einer Sicherungs-hypothek ab; wir nehmen die Abtretung an.
5) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; wir nehmen die Abtretung an. Vorstehende Ziff. 3) Satz 3 und 4 dieser Klausel gelten entsprechend.
6) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung im Sinne von vorstehender Ziff. 3), 4) und 5) dieser Klausel auf uns tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
7) Wir ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Ziff. 3), 4) und 5) dieser Klausel abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Käufer die Schuld seiner abgetretenen Forderungen zu benennen und die Abtretung anzuzeigen; wir sind berechtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Ziffer 1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Abzug eingetretener Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprozess erlischt die Einziehungsermächtigung ebenfalls.
10) Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 38 % (10 % Wertabschlag wegen möglichen Minder-erlös, 4 % § nach 171 Abs. 1 InsO, 5 % nach § 171 Abs. 2 InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe – derzeit 19 %), so sind wir insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Mit Tilgung aller uns zustehenden Forderungen aus Liefergeschäften gehen das Eigentum der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie für sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus denen zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Brühl. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.
3) Die Smart by Home GmbH ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren nach dem VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) vor einer Verbraucher-schlichtungsstelle teilzunehmen.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.